3.1.2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass es verfrüht sei, aufgrund der vorgenommenen Erhebungen auf eine natürliche Todesursache zu schliessen. Vielmehr seien die gesamten Umstände höchst unklar, auch wenn keinerlei äussere Gewalteinwirkungen auf die Verstorbene zu erkennen gewesen seien. Die Verstorbene sei zu Lebzeiten, zuletzt im Januar 2024, fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik in Q._____ untergebracht gewesen.