3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit der Begründung ein, dass die Untersuchung keinerlei Hinweis darauf ergeben habe, dass eine Drittperson den Tod der Verstorbenen verursacht haben könnte. Vielmehr sei von einem inneren Geschehen, mithin also einer natürlichen Todesursache auszugehen. Die Untersuchung sei somit gestützt auf Art. 253 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.