Bei aussergewöhnlichen Todesfällen ordnet der Staatsanwalt das Erforderliche an, um Identität und Todesart zu klären. Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Dritteinwirkung in Form einer Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution an (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1086 f. m.w.H.). Ergibt die Obduktion eine natürliche Todesursache oder liegt ein Suizid vor, dann ist das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, soweit ein solches überhaupt eröffnet worden ist. Andernfalls soll durch ge-