2. Art. 253 StPO regelt den Fall des aussergewöhnlichen Todesfalls. Darunter versteht man Todesfälle, bei denen Anzeichen eines unnatürlichen Todes, insbesondere durch eine Straftat verursacht, bestehen. Es kann sich hier um ein Gewaltverbrechen, aber auch um Suizide, Unglücksfälle oder ärztliche Behandlungsfehler handeln. Bei aussergewöhnlichen Todesfällen ordnet der Staatsanwalt das Erforderliche an, um Identität und Todesart zu klären.