127 StGB) sowie ggfs. des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist dies als genügende Strafklage zu bezeichnen. Die Konstituierung in der Beschwerde erfolgte nicht verspätet, nachdem der Beschwerdeführer soweit ersichtlich vor dem Erlass der Einstellungsverfügung nicht auf die Möglichkeit zur Konstituierung hingewiesen worden ist (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO und Art. 318 Abs. 1bis StPO). Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert und somit Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO erworben.