Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer die zuständigen Ärzte der F._____ (recte: D._____), aus welcher die Verstorbene nur wenige Tage vor ihrem plötzlichen Tod entlassen worden sei, verantwortlich. Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), eventualiter der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 ff. StGB), der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 StGB) sowie ggfs. des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist dies als genügende Strafklage zu bezeichnen.