115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 und 48 f. zu Art. 115 StPO). Da der Beschwerdeführer als Angehöriger seiner verstorbenen Ehefrau nicht Träger des durch einen Tötungstatbestand geschützten Rechtsgutes und ebenso wenig potentiell unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein kann, darf er nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Eine Berechtigung, sich im vorliegenden Strafverfahren unter Zugrundelegung von -4- Art. 115 Abs. 1 StPO als Partei zu konstituieren, ist demnach beim Beschwerdeführer zu verneinen.