Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.261 (STA.2024.4033) Art. 358 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 19. August 2024 in der Untersuchungssache betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 17. Juni 2024 um 07.28 Uhr meldete C._____ der Sanität, dass er seine Mitbewohnerin B._____ (Verstorbene) leblos im Bett vorgefunden habe. Nach dem Feststellen des Ablebens wurden die Kantonspolizei, die Krimi- naltechnik, der Staatsanwalt sowie eine Rechtsmedizinerin aufgeboten. Nach durchgeführter Legalinspektion wurde der Leichnam zur Bestattung freigegeben. 2. Mit Verfügung vom 19. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 20. August 2024 durch die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. August 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____, getrenntlebender Ehemann der Verstorbenen, mit Eingabe vom 3. September 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. August 2024 in Sachen 'aussergewöhnlicher Todesfall' von B._____, geb. tt.mm.jjjj, verstorben am 17. Juni 2024 (Aktenzeichen der StA2 ST.2024.4033 hbro), sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei in Zusammenhang mit dem Todesfall von B._____ anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Verdachts der fahrlässi- gen Tötung (Art. 117 StGB), eventualiter der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 ff.), der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 StGB) sowie ggfs. des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) zu er- öffnen und weitere Ermittlungshandlungen zur Klärung der Todesum- stände einzuleiten. 2. Alles unter Kostenfolge für den Staat." 3.2. Am 25. September 2024 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 10. September 2024 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO ein- verlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 zeigte der Beschwerdeführer seine Ver- tretung durch Rechtsanwalt André Kuhn an. -3- 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 17. Oktober 2024 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Legitimation einer beschwerdeführenden Person im kantonalen Be- schwerdeverfahren gegen einen Einstellungsentscheid setzt voraus, dass diese durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und sie demnach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mit- telbar geschützt werden. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verlet- zung oder Gefährdung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1 und 1.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4). Geschütztes Rechtsgut bei Tötungsdelikten – ein solches steht hier zur Dis- kussion – ist primär das Leben (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 zu Art. 115 StPO). Beim Erfolgseintritt war der Träger des geschütz- ten Rechtsgutes ausschliesslich die getötete Person selbst. Die Angehöri- gen sind deshalb keine geschädigten Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. sie stehen als bloss mittelbar verletzte, gesetzliche Rechtsnachfolger (als Erben der gestorbenen geschädigten Person) der unmittelbar verletz- ten Person ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 und 48 f. zu Art. 115 StPO). Da der Beschwerdeführer als Angehöriger seiner verstor- benen Ehefrau nicht Träger des durch einen Tötungstatbestand geschütz- ten Rechtsgutes und ebenso wenig potentiell unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein kann, darf er nicht als ge- schädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Eine Be- rechtigung, sich im vorliegenden Strafverfahren unter Zugrundelegung von -4- Art. 115 Abs. 1 StPO als Partei zu konstituieren, ist demnach beim Be- schwerdeführer zu verneinen. 1.1.2. Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft nicht verlangt bei den Angehörigen des Opfers, den sog. indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, bei welchen es sich um bloss mittelbar verletzte Personen handelt, welche in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. Der Beschwerdeführer wird als Ehemann seiner verstorbenen Ehefrau vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst. Er gilt demnach als Angehöriger eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO und ist legitimiert, eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). Weiter tritt er als Angehöriger gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB in die Verfahrensrechte der Verstorbenen ein und ist als Rechtsnachfolger verfahrensrechtlich legitimiert, vererbte Adhäsionsan- sprüche geltend zu machen sowie sich im Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). 1.1.3. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfah- rens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschrän- kung gilt jedoch nicht, wenn die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer die zuständigen Ärzte der F._____ (recte: D._____), aus welcher die Verstorbene nur wenige Tage vor ihrem plötzlichen Tod entlassen worden sei, verantwortlich. Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), eventualiter der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 ff. StGB), der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 StGB) sowie ggfs. des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist dies als genügende Strafklage zu bezeichnen. Die Konstituierung in der Beschwerde erfolgte nicht verspätet, nachdem der Beschwerdefüh- rer soweit ersichtlich vor dem Erlass der Einstellungsverfügung nicht auf die Möglichkeit zur Konstituierung hingewiesen worden ist (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO und Art. 318 Abs. 1bis StPO). Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert und somit Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO erworben. Demgemäss ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung der Beschwerde gegen die ange- fochtene Einstellungsverfügung zu bejahen. -5- 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 2. Art. 253 StPO regelt den Fall des aussergewöhnlichen Todesfalls. Darun- ter versteht man Todesfälle, bei denen Anzeichen eines unnatürlichen To- des, insbesondere durch eine Straftat verursacht, bestehen. Es kann sich hier um ein Gewaltverbrechen, aber auch um Suizide, Unglücksfälle oder ärztliche Behandlungsfehler handeln. Bei aussergewöhnlichen Todesfällen ordnet der Staatsanwalt das Erforderliche an, um Identität und Todesart zu klären. Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Dritteinwir- kung in Form einer Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicher- stellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizi- nische Institution an (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1086 f. m.w.H.). Ergibt die Obduktion eine natürliche Todesursache oder liegt ein Suizid vor, dann ist das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, soweit ein solches überhaupt eröffnet worden ist. Andernfalls soll durch ge- eignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob eine Straftat vor- liegt und wer sie allenfalls begangen hat (THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 253 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter ande- rem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Ver- fahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grund- satz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). -6- 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit der Begründung ein, dass die Untersu- chung keinerlei Hinweis darauf ergeben habe, dass eine Drittperson den Tod der Verstorbenen verursacht haben könnte. Vielmehr sei von einem inneren Geschehen, mithin also einer natürlichen Todesursache auszuge- hen. Die Untersuchung sei somit gestützt auf Art. 253 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass es verfrüht sei, aufgrund der vorgenommenen Erhebungen auf eine natürliche Todes- ursache zu schliessen. Vielmehr seien die gesamten Umstände höchst un- klar, auch wenn keinerlei äussere Gewalteinwirkungen auf die Verstorbene zu erkennen gewesen seien. Die Verstorbene sei zu Lebzeiten, zuletzt im Januar 2024, fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik in Q._____ unter- gebracht gewesen. Rückfragen der Polizisten oder Mediziner vor Ort hätten die Information zutage gefördert, dass seine Ehegattin nur wenige Tage nach ihrer Entlassung aus dem Spital plötzlich und unerwartet verstorben sei, weshalb eine Obduktion hätte angeordnet werden müssen, um die To- desursache zu ermitteln. Diese Massnahme sei umso mehr notwendig ge- wesen, weil Blut im Mundraum aufgefunden worden sei. Gegebenenfalls sei ein ärztliches Gutachten über die noch möglichen Erhebungen zu er- stellen. Auch die ärztlichen Spitaleintritts- sowie Austrittsberichte hätten eingeholt und Rückfragen bei den behandelnden Klinikärzten sowie bei ihm und der Mutter der Verstorbenen erfolgen müssen. Möglicherweise sei seine stationär behandelte Ehefrau von den zuständigen Ärzten in der Kli- nik nur wenige Tage vor ihrem plötzlichen Tod in somatisch kritischem Zu- stand in fahrlässiger Weise und ohne möglicherweise notwendige somati- sche Abklärungen und medikamentöse Intervention aus der psychiatri- schen Klinik in Q._____ entlassen worden. So sei denkbar, dass die Ver- storbene einen septischen Schock infolge eines Infekts, möglicherweise aufgrund einer fahrlässig nicht erkannten Diagnose während des letzten Spitalaufenthalts, erlitten habe. Ausserdem könnte eine Vergiftung oder eine Medikamentenintoxikation in Betracht gezogen werden. Auch ein Su- izid durch Überdosierung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Beweis- lage sei unzureichend (gewesen) und es lägen insgesamt Zweifel an der Feststellung einer natürlichen Todesursache vor, weshalb alle sinnvollen und noch möglichen Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Diese Ermitt- lungen seien von Vorteil einem unbefangenen Staatsanwalt zu überantwor- ten, der gegebenenfalls ein allfälliges disziplinarisch oder strafrechtlich zu verfolgendes Verhalten der Einsatzkräfte vor Ort festzustellen habe. -7- 3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass nach der Legalinspektion und den Angaben des Wohnpart- ners der Verstorbenen vor Ort keine Hinweise auf eine Straftat bestanden hätten, welche weitere Untersuchungen notwendig machten. Nach Anga- ben des Wohnpartners seien vier fürsorgerische Aufenthalte in der Psychi- atrie, letztmals im Januar 2024, dokumentiert. Verschriebene Medikamente habe die Verstorbene nach eigenen Angaben nicht eingenommen. Ver- schreibungspflichtige Medikamente seien keine gefunden worden. Die sachverständige Ärztin habe bei der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Gewaltanwendung durch Drittpersonen oder auf eine (absichtliche oder fahrlässige) Vergiftung/Mischintoxikation gefunden. Ein Suizid durch die Einnahme einer Überdosis von Medikamenten habe aufgrund der Situ- ation vor Ort mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Im Gutachten begründe die Ärztin ausführlich ihre Annahme eines natürlichen Todes. Im Gutachten werde auch der Schaumpilz erwähnt, der bei einer Lungenüberwässerung auftreten und auf eine akute Entgleisung der Herzfunktion hinweisen könne. Die beschriebenen Symptome könnten als Symptome eines Herzinfarktes gewertet werden. Weiter seien Hinweise auf Fieber im Todeszeitpunkt gefunden worden, was sowohl im Rahmen eines Herzinfarkts als auch eines Infekts (aufgrund des Appetitverlusts z.B. Magen-Darm-Infekt) auftreten könne. Somit stehe eine natürliche Todesur- sache im Raum, wobei nicht durch eine Obduktion abzuklären gewesen sei, welche der zwei möglichen Ursachen (Herzinfarkt oder Infekt) letztlich zum Tod geführt habe. Auf eine formelle Befragung der Mutter und des getrenntlebenden Ehemanns sei verzichtet worden, da davon keine zusätz- lichen Informationen zu erwarten gewesen seien. Aufgrund der Aussagen des Mitbewohners sowie der Einträge in den Datenbanken der Staatsan- waltschaft sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verstorbene sei wenige Tage vor ihrem plötzlichen Tod aus der psychiatrischen Klinik in Q._____ entlassen worden, nicht erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass die Verstorbene am 26. April 2024 und 4. Mai 2024 jeweils kurz für- sorgerisch untergebracht gewesen und mindestens ca. einen Monat vor ih- rem Tod am 17. Juni 2024 das letzte Mal aus der D._____ entlassen wor- den sei, weshalb sich keine weiteren Abklärungen bezüglich ihres letzten Aufenthalts aufdrängten. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfü- gung bzw. der Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung (gegen Unbe- kannt) und Vornahme von weiteren Ermittlungshandlungen zur Klärung der Todesumstände. -8- 3.3. 3.3.1. Gemäss ärztlicher Todesbescheinigung vom 17. Juni 2024 handelte es sich um einen unklaren Tod bei der Verstorbenen und es erfolgte entspre- chend eine Meldung an Polizei und Staatsanwaltschaft. Am Ereignisort er- folgte durch die Rechtsmedizinerin eine Legalinspektion. Die Todesursa- che und damit die Todesart konnte nicht abschliessend angegeben wer- den. In der Zusammenschau aus angetroffener Fundsituation, Untersu- chungsbefunden und Angaben zur Vorgeschichte sprach nichts gegen die Annahme, dass der Tod auf natürliche Weise eingetreten sei (vgl. Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] der Kantonsspital Aarau AG vom 26. Juni 2024, S. 2; Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. Au- gust 2024, S. 3 f. sowie Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 21. Juni 2024, S. 2). 3.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend erkannt hat, kann aus rechtsmedizinischer Sicht ein deliktisches Handeln ausgeschlossen wer- den. Gemäss Gutachten des IRM vom 26. Juni 2024 konnte die genaue Todesursache und damit die Todesart zwar nicht angegeben werden (Gut- achten, S. 2). Konkrete Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Gewalteinwirkung – insbesondere durch fremde Hand (Gutachten, S. 3) – oder eine Vergiftung (Gutachten, S. 2 unten) bzw. todesursächliche Medi- kamenteneinnahme (Gutachten, S. 3) lagen indessen ebenfalls nicht vor. In der Zusammenschau gingen die Gutachter von einem auf natürliche Weise eingetretenen Tod (Gutachten, S. 2) bzw. von einem Herzinfarkt oder Infekt aus (Gutachten, S. 2 f.). Aus der angetroffenen Fundsituation liess sich nichts ableiten, was gegen diese Annahme oder umgekehrt für den Verdacht einer Straftat i.S.v. Art. 253 StPO sprach (vgl. Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 21. Juni 2024, S. 2). Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selbst von einem möglichen prämortalen Infekt der Verstorbenen aus (vgl. Beschwerde, S. 4). 3.3.3. Das Beweisergebnis des Gutachtens des IRM ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig und das Schliessen auf eine natürliche Todesursache nicht verfrüht erfolgt. Es drängte sich vorliegend keine Ob- duktion auf, nachdem die Legalinspektion keine Hinweise auf eine Drittein- wirkung in Form einer Straftat ergab (vgl. dazu oben, E. 2). Was das vom Beschwerdeführer erwähnte (vgl. Beschwerde, S. 3 f.) und im Protokoll des Rettungsdiensts des KSA aufgeführte Blut im Mundraum der Verstorbenen anbelangt (vgl. Beschwerdebeilage 3), kann festgestellt werden, dass dies als erwähnte Abrinnspur im Untersuchungsprotokoll des IRM vom 26. Juni 2024 (S. 3, unter Kopf/22) und in der Fotodokumentation des IRM (Abbildung 2) Eingang gefunden hat und – im Unterschied zum Schaumpilz (vgl. dazu Untersuchungsprotokoll des IRM, S. 3, Kopf/23 sowie -9- Fotodokumentation IRM, Abbildung 2 [Pfeil]) – nicht als Auffälligkeit be- trachtet wurde (Gutachten, S. 2). Es wird im Untersuchungsprotokoll des IRM vielmehr erwähnt, dass Mundvorhof- und Wangenschleimhaut unver- letzt gewesen seien (Gutachten, S. 3, Kopf/23). Daraus konnte und musste nicht auf die Notwendigkeit einer Obduktion geschlossen werden. Was die lediglich behauptete Entlassung der Verstorbenen aus der D._____ oder einem Spital nur wenige Tage vor ihrem Tod anbelangt (aus welcher der Beschwerdeführer offenbar eine strafrechtliche Verantwortung der Klinik- ärzte ableiten will), kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort abgestellt werden, wonach die Verstorbene gemäss Datenbankabklärungen mindestens ca. einen Monat vor ihrem Tod am 17. Juni 2024 das letzte Mal aus der D._____ entlassen worden sei. Diese Feststellung wird auch von der An- gabe des Mitbewohners der Verstorbenen gestützt, wonach die Verstor- bene ihr Zimmer seit einem Monat nicht mehr habe verlassen wollen (vgl. dazu Gutachten, S. 2). Diese Ausführungen blieben seitens des Beschwer- deführers unbestritten. Insbesondere legt er nicht konkret dar, wann kurz vor ihrem Tod die Verstorbene aus welcher Klinik entlassen worden sein soll. Aus diesem Grund drängen sich keine weiteren Abklärungen auf bzw. erübrigt sich das Einholen von Spitaleintritts- sowie Austrittsberichten oder Rückfragen bei den behandelnden Klinikärzten. 3.4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Erfor- derliche angeordnet, um Identität und Todesart zu klären. Nach der Legal- inspektion konnte eine Straftat ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht keine Obduktion angeordnet hat. Ein Verdacht gegen das Klinikpersonal der D._____ (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.) wegen einer frühzeitigen Entlassung der Verstorbenen ohne genü- gende Abklärung lag und liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Grund- satz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, wurde vorliegend beachtet. Bei diesem Ergebnis liegt auch kein strafrechtlich zu verfolgender Verdacht gegen die Einsatzkräfte vor und ist nicht weiter auf die unbegrün- dete Forderung der Übertragung der Strafsache an einen unbefangenen Staatsanwalt (Beschwerde S. 5) einzugehen. 4. Demgemäss erweist sich die Beschwere als unbegründet. Die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Au- gust 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 58.00, insgesamt Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli