5. Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft anbelangt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 2.4, welche vom - 12 - Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden, verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.