Dies ist hier, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt, zumindest so lange der Fall, als dass zur im Raum stehenden Ausführungsgefahr noch keine verlässliche fachärztliche Expertise vorliegt. Die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG, das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten der Mutter des Beschwerdeführers zur Frage, ob sie die Drohungen ernst genommen habe (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 28. August 2024 [Haftantragsbeilage], zu Fragen 18, 20, 23, 45) und das angebliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ändern hieran nichts.