lage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange zu rechtfertigen vermag, bis die Ausführungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. hierzu den zu Wiederholungsgefahr ergangenen BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dies ist hier, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt, zumindest so lange der Fall, als dass zur im Raum stehenden Ausführungsgefahr noch keine verlässliche fachärztliche Expertise vorliegt.