Darüber hinaus legte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3 ausführlich und nicht bloss in einem Halbsatz dar, warum es den Beschwerdeführer als unberechenbar und (in E. 2.4) eine psychiatrische (Risiko-)Beurteilung als notwendig erachtete. Diese vom Beschwerdeführer nicht substantiiert gerügte Beurteilung wirkt überzeugend und bewegt sich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung von Ausführungsgefahr zwar nicht in jedem Fall notwendig ist, aber – wenn ein solches erforderlich erscheint – die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Akten-