Zwar berücksichtigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG nicht ausdrücklich bei seiner Beurteilung der Ausführungsgefahr. Es verwies u.a. aber auf den Haftantrag und damit auf die dortigen (wie gezeigt zutreffenden) Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden, wonach die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG nicht geeignet sei, Ausführungsgefahr auszuschliessen. Insofern lässt sich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als Gehörsverletzung zum Vorwurf machen, den Beschwerdeführer mit seinem gegenteiligen Standpunkt gar nicht gehört zu haben.