Diese Aktennotiz bestätigt die auch ansonsten naheliegende Vermutung, dass sich die Ärzte der PDAG mit ihren Ausführungen zur fehlenden akuten Drittgefährdung nicht zum Vorliegen einer Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO äusseren konnten und wollten, weshalb es nicht - 11 - angeht, Ausführungsgefahr allein deshalb und unbesehen der weiteren Umstände ohne Weiteres zu verneinen.