- dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung im Falle einer Haftentlassung nicht gegeben seien und - dass die Ärzte der PDAG keine umfassende Fallkenntnis hätten und auch keine Informationen zum Vorfall im Vorfeld der gestrigen Verhaftung/Einweisung, weshalb "auf dieser Informationsgrundlage" zum weiteren Vorgehen nicht Stellung genommen werden könne.