Im Austrittsbericht der PDAG vom 29. August 2024 wurde zwar (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) als Diagnose eine anamnestisch vorbekannte paranoide Schizophrenie genannt und auch ausgeführt, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf ein akut selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten ergeben hätten und dass es sich (bereits) um die dritte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers bei der PDAG gehandelt habe.