Dies schliesst zwar nicht generell aus, Ausführungsgefahr gestützt auf eine hauptsächlich wegen Selbstgefährdung veranlasste ärztliche Kurzbeurteilung der Fremdgefährdung auszuschliessen. Dies vermag aber nur in wenigen Ausnahmefällen zu überzeugen, etwa wenn die ärztliche Fachperson bereits vertiefte Fallkenntnisse nicht nur medizinischer Art hat und sich in der Lage sieht und auch gewillt ist, sich zu einer allfälligen Ausführungsgefahr zu äussern. Dies war hier aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht der Fall.