Diese Beschränkungen gelten gleichermassen auch für eine dabei allenfalls mitbeurteilte Fremdgefährdung. Geht es hingegen um Haft wegen Ausführungsgefahr, steht für eine allenfalls erforderliche ärztliche Beurteilung in aller Regel deutlich mehr Zeit (meist Wochen) für intensivere Abklärungen zur Verfügung, was angesichts der Komplexität einer solchen Beurteilung (die - 10 - meist ein Kurzgutachten erforderlich macht) auch ohne Weiteres gerechtfertigt ist.