4.4. Geht es bei einer ärztlichen Beurteilung um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder (wie hier) die Hafterstehungsfähigkeit, ist zumeist mit grosser zeitlicher Dringlichkeit (meist Stunden) über das Vorliegen einer im Raum stehenden Selbstgefährdung zu entscheiden, weshalb dieser Entscheid in aller Regel einzig auf ärztlicherseits sofort feststellbaren Umständen beruht und nicht auf vertieften (zeitintensiven) Abklärungen. Diese Beschränkungen gelten gleichermassen auch für eine dabei allenfalls mitbeurteilte Fremdgefährdung.