4.3. Nach dem in E. 4.2 Ausgeführten stehen Selbst- und Fremdgefährdung, zumindest wenn eine Gewaltproblematik im Raum steht, in einer engen Wechselbeziehung zueinander, weshalb sie von ärztlicher Seite regelmässig gemeinsam beurteilt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Fokus einer ärztlichen Beurteilung je nach Fragestellung oft deutlich auf einer im Raum stehenden Selbstgefährdung oder aber einer im Raum stehenden Fremdgefährdung liegt.