Bei der Hafterstehungsfähigkeit geht es zwar nicht um eine eigentliche Selbstgefährdung, sondern vielmehr um die Frage, ob ein Mensch in einer Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben kann, ohne dass der Freiheitsentzug für ihn eine besondere und ernste Gefahr darstellt. Weil aber grundsätzlich bei jeder Person davon auszugehen ist, dass sie hafterstehungsfähig ist (vgl. hierzu Ziff. 1 und 3.1 der Richtlinie [SSED 17ter.0]