Die dabei von ihnen auch verneinte akute Fremdgefährdung war weder für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit noch einer fürsorgerischen Unterbringung zentral, aber auch nicht gänzlich belanglos. Eigen- und Fremdgefährdung haben nämlich oft die gleichen Ursachen (z.B. eine Alkoholintoxikation, eine akute Psychose, einen Erregungszustand in einer psychosozialen Konfliktsituation oder auch eine Demenz) und können insofern unterschiedliche Manifestationen ein und desselben körperlich-psychischen Zustandes sein.