Die Ärzte der PDAG erachteten eine psychiatrische Spitalpflege gegen den Willen des Beschwerdeführers hingegen als nicht erforderlich. Implizit bejahten sie damit die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und verneinten sie die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung i.S.v. Art. 426 ZGB. Die dabei von ihnen auch verneinte akute Fremdgefährdung war weder für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit noch einer fürsorgerischen Unterbringung zentral, aber auch nicht gänzlich belanglos.