E._____ verneinte am 28. August 2024 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wenngleich nicht näher begründet, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer daraufhin von der Kantonspolizei Aargau der PDAG zugeführt wurde, offensichtlich, dass E._____ die Verbringung des Beschwerdeführers in psychiatrische Spitalpflege als notwendig erachtete (vgl. hierzu auch das als Beschwerdeantwortbeilage eingereichte und von E._____ unterzeichnete Formular "Zuweisungs-Checkliste für Gefängnisinsassen zur Krisenintervention KFP").