Personen sind nur dann nicht hafterstehungsfähig, wenn sie aus medizinischen Gründen (somatischer oder psychiatrischer Art) in Spitalpflege gebracht werden müssen bzw. wenn sie aus medizinischen oder psychiatrischen Gründen der Überwachung bedürfen, welche von der Polizei nicht gewährleistet werden kann. In den Gefängnissen gibt es keine Überwa- chungs- und Pflegezellen. In der Regel ist eine Visite beim Gesundheitsdienst in den Gefängnissen nur einmal pro Woche möglich (Ausnahme Zentralgefängnis).