4. 4.1. Unbestritten ist, dass sich die Ärzte der PDAG im Austrittsbericht vom 31. August 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) unter "Beurteilung" dahingehend äusserten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Austritts keine Hinweise auf akute Fremd- oder Eigengefährdung gezeigt habe. Zu beachten sind aber die konkreten Umstände dieser Beurteilung. 4.2. Bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers stellte sich die Frage von dessen Hafterstehungsfähigkeit. Diese wurde von E._____ anhand des Formulars "Prüfung Hafterstehungsfähigkeit" des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) geprüft (Beschwerdeantwortbeilage). Dieses Formular enthält folgenden Hinweis: