3.6. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 12. September 2024 aus, dass den Ärzten der PDAG seine medizinische Vorgeschichte bekannt gewesen sei. Im Austrittsbericht vom 29. August 2024 hätten sie verschiedentlich festgehalten, dass es keine Hinweise auf ein fremdgefährdendes Verhalten seinerseits gebe. Daher könne keine Rede davon sein, dass von ihm eine unmittelbare Gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ausgehe. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden einen Unterschied zwischen "akut" und "unmittelbar" konstruiere, betreibe sie Wortklauberei. "Unmittelbar" sei gerade die Bedeutung des Worts "akut".