3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich von der PDAG eingeholte Patientenakte des Beschwerdeführers aus, dass dieser an einer paranoiden Schizophrenie mit psychotischen und unruhigen Zuständen leide, alle 28 Tage eine Depotspritze benötige und seit Ende Mai 2024 die Behandlung seiner Krankheit verweigere. Die Ärzte der PDAG hätten lediglich die akute Situation beurteilt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich damit eine unmittelbare Gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO aber nicht ausschliessen.