Die Fachärzte hätten um die gesamten Umstände, einschliesslich seiner Krankheit, gewusst. Dass (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgehalten) eine Eskalation aufgrund seines psychischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden könne, überzeuge nicht. Es könne nicht mit Mutmassungen und Behauptungen argumentiert werden, sondern es müsse eine unmittelbare und konkrete Gefahr der Umsetzung der Drohungen vorhanden sein. Dass eine Eskalation nicht ausgeschlossen werden könne, verstehe sich von selbst, bedeute aber noch lange nicht, dass eine unmittelbare und konkrete Ausführungsgefahr vorliege. Ausführungsgefahr sei damit zu verneinen.