nicht, um eine akute und unmittelbare Gefahr zu konstruieren, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Seine Mutter habe keine Angst vor ihm und nehme seine Drohungen auch nicht ernst. Ihre sinngemässe Einschätzung, wonach von ihm keine Fremdgefährdung ausgehe, stimme mit derjenigen der Fachärzte überein. Bei dieser Ausganglage hätte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ausführungsgefahr verneinen müssen. Die Fachärzte hätten um die gesamten Umstände, einschliesslich seiner Krankheit, gewusst.