3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde im Wesentlichen an seinen Äusserungen mit Stellungnahme vom 31. August 2024 fest. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei auf das zentralste Argument dieser Stellungnahme, wonach fachärztlich attestiert keine unmittelbare und konkrete Gefahr bestehe, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte, mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen habe es in einem Halbsatz festgehalten, dass er als unberechenbar einzustufen sei. Wie es zu dieser Einschätzung gekommen sei, die von derjenigen der Fachärzte der PDAG diametral abweiche, bleibe unklar und unbegründet.