- dass sich der Beschwerdeführer in einem "akuten psychischen Zustand" befinde und den Bezug zur Realität offenbar teilweise verloren habe. Gestützt auf diese "Faktoren" stufte es den Beschwerdeführer als unberechenbar ein. Es sei möglich, dass es der Beschwerdeführer weiterhin bei Drohungen belasse. Eine Eskalation könne aber nicht ausgeschlossen werden, zumal sich der Beschwerdeführer derzeit in keiner angemessenen psychiatrischen Behandlung befinde, keine Medikamente einnehme und eine weitere Verschlimmerung deshalb "höchst wahrscheinlich" erscheine. Ausführungsgefahr sei daher zu bejahen.