- dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und dass in der Vergangenheit fürsorgerische Unterbringungen notwendig geworden seien, - dass der Beschwerdeführer seinen Nachbarn einmal unter Verwendung eines Hammers und damit eines gefährlichen Gegenstandes gedroht habe, - dass zwischen Bett und Nachttisch des Beschwerdeführers ein Brotmesser gefunden worden sei, welches dieser kaum – wie behauptet – zum Schälen von Mangos benötigt habe, - dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter, seinem Bruder und der Öffentlichkeit Todesdrohungen geäussert habe,