3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 2.3 auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag, erachtete die Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers zu den Drohungen als glaubhaft und schloss aus den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine "akute psychische Problematik". Die teilweisen wirren Aussagen des Beschwerdeführers und ein auf den Beschwerdeführer ausgestelltes Rezept stützten die Annahme einer Schizophrenie. Weiter hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest, -6- - dass der Beschwerdeführer seine Krankheit verleugne und nicht behandlungswillig sei,