Die Behauptung seiner Mutter, dass er auch seinen Bruder bedroht habe, sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ihre Behauptungen könnten, wenn überhaupt, höchstens als "vage Verdachtsgründe" qualifiziert werden. Massgebend sei, dass nach Einschätzung der Fachärzte der PDAG eine akute Fremdgefährdung zu verneinen sei. Diese Beurteilung decke sich mit derjenigen seiner Mutter und lasse die gegensätzliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft Baden als nicht nachvollziehbar erscheinen. Zusammengefasst sei weder der Tatbestand der Drohung erfüllt noch Ausführungsgefahr gegeben.