3.2. Der Beschwerdeführer bestritt vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 31. August 2024 vorab das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Drohungen. Seine Mutter habe zwar Strafanzeige erstattet, aber auf einen Strafantrag verzichtet und erklärt, keine Angst vor ihm zu haben und seine Drohungen nicht ernst zu nehmen. Andere Strafanzeigen oder Strafanträge seien nicht aktenkundig. Er habe die ihm zur Last gelegten Drohungen bestritten.