E._____ ([…]) habe den Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung für nicht hafterstehungsfähig erklärt. Ärzte der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) hingegen hätten den Beschwerdeführer am 29. August 2024 für hafterstehungsfähig erklärt, weder eine akute Fremd- noch eine akute Eigengefährdung als gegeben erachtet und deshalb keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Sie hätten aber weder die medizinische Vorgeschichte berücksichtigt noch eine Diagnose gestellt, sondern lediglich die "akute Situation" beurteilt. Daraus könne "nicht einmal auf die nächsten Stunden" geschlossen werden.