Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3), weshalb auch die zu Art. 221 Abs. 2 aStPO ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.3 zutreffend dargelegt, weiterhin massgeblich bleibt. Dementsprechend gilt, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt, weiterhin, dass bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu