BBl 2019 6697], S. 6743 f.). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3), weshalb auch die zu Art. 221 Abs. 2 aStPO ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.3 zutreffend dargelegt, weiterhin massgeblich bleibt.