Die im Wesentlichen neu hinzugekommene Formulierung der Unmittelbarkeit der Gefahr findet sich auch bei der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und der sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Sie soll verdeutlichen, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.).