2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihren Haftantrag mit Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung lautete in ihrer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung wie folgt: Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Seit dem 1. Januar 2024 lautet die Bestimmung wie folgt: Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.