ihren am 10. September 2024 beim Familiengericht Baden gestellten Antrag auf fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers, eine hierzu ergangene Verfügung des Familiengerichts Baden vom 11. September 2024 sowie die damit einverlangte und von ihr am 13. September 2024 zuhanden des Familiengerichts Baden erstattete Stellungnahme zu. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.