3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 3. September 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2024 und seine unverzügliche Haftentlassung. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 9. September 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.