2. 2.1. Am 30. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen einen Monat. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2024 einstweilen bis zum 27. September 2024 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2024 zugestellt.