2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben. 3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)