4.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 aufgehoben und wird dem Beschwerdeführer in der Strafsache gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, - 10 - als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab 10. November 2023 gewährt.