4.2. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos. Seine Begehren waren nicht aussichtslos und er war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte aufgrund der Komplexität des Falles und seiner Unbeholfenheit auch im Beschwerdeverfahren angewiesen.