3.3. Zusammenfassend erreicht der vorliegende Fall einen Schwierigkeitsgrad, der mit den oben genannten Fällen vergleichbar ist und der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles und der Unbeholfenheit des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lässt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit zu Unrecht abgewiesen, weshalb die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 gerichtete Beschwerde gutzuheissen ist.