Hierfür braucht es nebst der genauen Analyse des Video- und Bildmaterials (act. 86, 88 ff.) fundierte Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie der bundesgerichtlichen -9- Rechtsprechung. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ohne rechtlichen Beistand in der Lage sein wird, seine straf- (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zivilrechtlichen Ansprüchen rechtsgenüglich darzulegen, ist nahezu auszuschliessen.