Gestützt auf diese Sachlage werden sich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht heikle Fragen stellen. Denn sollte es sich so verhalten haben, dass sich die Beschuldigte tatsächlich in merkbar herabgesetztem Tempo sozusagen in die Kreuzung hineingetastet hatte, um von rechts kommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, wird die Frage nach der unfallkausalen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten einer vertieften Abklärung bedürfen. Hierfür braucht es nebst der genauen Analyse des Video- und Bildmaterials (act. 86, 88 ff.)